Top Ten: Gemeine Klauseln im Mietvertrag
Abstandszahlung
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Der erste Mieter A vereinbart mit dem neuen Mieter B, dass er die Wohnung früher räumt, wenn ihm B eine sogenannte „Abstandszahlung" auszahlt. Unzulässig! Erlaubt ist hingegen, dass B dem Vormieter A eine Ablöse für Einrichtungsgegenstände bezahlt - allerdings nur, wenn die Summe angemessen ist. Eine Küche beispielsweise, die an Wert verloren hat, darf nicht zum ursprünglichen Kaufpreis abgelöst werden. Der Mieter hat in der Regel das Recht, Geld wieder zurückzuverlangen, falls er zu viel gezahlt hat.
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