Sommerzeit ist Schwimmbadzeit. Allerdings geht es nicht immer nur harmonisch zu – im Wasser und außerhalb des Wassers. Damit Ihr Ausflug nicht zu einem Beckenkampf ausartet und Sie sich unbesorgt freischwimmen können, gibt Ihnen die Redaktion von anwalt.de. hilfreiche Tipps. So fällt Ihr Badevergnügen nicht ins Wasser. Übrigens: Die geschilderten Fälle sind keine Badeenten, sondern wirklich passiert.
Ereignet sich ein Unfall im Schwimm- oder Freibad, stellt sich die Frage, wer dafür haftet. Die Haftung erstreckt sich sowohl auf Personen- als auch auf Sachschäden, sodass neben Schadensersatz auch Schmerzensgeld möglich ist.
Nicht nur Schwimmer und Freibadbesucher können sich gegenseitig gefährden. Oft kann auch der Betreiber haften, denn er hat eine Verkehrssicherungspflicht für das Schwimmbad und seine Einrichtung. Er muss es technisch und baulich so ausgestalten, dass kein Badegast zu Schaden kommt. Allerdings kann der Schwimmbadbetreiber nicht für jede Dummheit oder Unachtsamkeit seiner Gäste haftbar gemacht werden. Auch die Badegäste müssen sich rücksichtsvoll und umsichtig verhalten - das gilt ebenso untereinander. Weil Baden bei Kindern besonders beliebt ist, kann bei der Haftung auch eine Verletzung der Aufsichtspflicht relevant werden.
Wer am Ende für einen Badeunfall haften muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Im Streitfall kommt es immer darauf an, wie die konkrete Situation war und wie der Unfall abgelaufen ist. Im Fall des Falles ist hier die Beratung durch einen Anwalt zu empfehlen. Er kann Ihnen hilfreich zur Seite stehen, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.
Sehen Sie in unserer Galerie die skurrilsten Rechtsfälle rund ums Schwimmbad.
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