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23 November 2011 | Von Handelsblatt Online

Rechtsirrtümer und Co: Was Mieter ihren Vermietern verraten müssen - und was nicht

Mancher Vermieter zeigt sich allzu neugierig: Nicht nur Fragen nach Einkommen, Nikotinsucht und Familienplanung sind üblich. Was Mieter über sich verraten müssen und wann sie die Auskunft verweigern können.


Jeden Tag werden Hunderte von neuen Mietverträgen zwischen Mietern und Vermieter geschlossen. Natürlich legen Vermieter viel Wert darauf, ihr Wohneigentum an seriöse und solvente Interessenten zu vermieten - schließlich möchten sie regelmäßige Mieteinkünfte erzielen. So versuchen Vermieter bereits im Vorfeld, möglichst viel über den möglichen neuen Mieter zu erfahren, um nicht einem so genannten Mietnomaden aufzusitzen.

Ein Recht des Vermieters, alles zu wissen, steht in keinem Mietvertrag. (© Bild: Imago)

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Dabei gibt es aber Vermieter, die ihr Recht auf Auskunft gründlich überdehnen. Denn auch Mieter haben eine grundrechtlich geschützte Privatsphäre. Artikel 2, Absatz 1, Artikel 1 Grundgesetz schützt das Recht auf informelle Selbstbestimmung. Daher darf der Vermieter zwar so gut wie alles fragen, was er will - aber der Mieter muss auf unzulässige Fragen nicht antworten.

Welche Fragen zulässig sind - und welche nicht, erfahren Sie in unserer untenstehenden Bildergalerie

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Welche Auskünfte Mieter geben müssen (© Bild: Imago)
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  • Welche Auskünfte Mieter geben müssen (© Bild: Imago)
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Welche Fragen zulässig sind und welche nicht, ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Ein berechtigtes Interesse liegt meist bei solchen Fragen vor, die für das Mietverhältnis wesentlich sind. Fragen, die jedoch in das Persönlichkeitsrecht des Mieters eingreifen, muss der Mieter nicht beantworten.

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